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   BAG, 30.06.1967 - 3 AZR 393/66   

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https://dejure.org/1967,10639
BAG, 30.06.1967 - 3 AZR 393/66 (https://dejure.org/1967,10639)
BAG, Entscheidung vom 30.06.1967 - 3 AZR 393/66 (https://dejure.org/1967,10639)
BAG, Entscheidung vom 30. Juni 1967 - 3 AZR 393/66 (https://dejure.org/1967,10639)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung - Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils - Urteilswortlaut

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 21.10.1955 - 1 AZB 16/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 30.06.1967 - 3 AZR 393/66
    Die Rechtsprechung verlangt bei Anwendung des ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 für die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung, daß allein das Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung genügen müsse, um klarzumachen, welche Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (vergleiche BAG 1955-10-21 1 AZB 16/55 = AP Nr. 2 zu § 519 ZPO).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 6 Sa 1800/07

    Zulässigkeit der Berufung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 6 Sa 1853/07

    Zulässigkeit der Berufung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • LAG Hamm, 04.07.2007 - 6 Sa 21/07

    Unklarheitenregel, konstitutive Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • BAG, 21.02.1985 - 2 AZR 72/84

    Personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter subjektiver Unmöglichkeit der

    Der außerdem gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässigen (BAG Urteil vom 1. Juli 1967 - 3 AZR 393/66 - AP Nr. 18 zu § 519 ZPO, unter 1 und 2 der Gründe; BGH Urteil vom 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP Nr. 34 zu § 519 ZPO, unter II 2 a der Gründe) pauschalen Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens kann kein Angriff auf die diesbezügliche Feststellung des erstinstanzlichen Urteils entnommen werden.
  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert eine gemessen an § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässige Berufungsbegründung lediglich, daß sie erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, daß nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder daß der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus ( BAG Urteil vom 1. Juli 1967 - 3 AZR 393/66 - AP Nr. 18 zu § 519 ZPO; BAG Urteil vom 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - n.v.).
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 131/82
    Zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung hätte jedoch eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Weiterbeschäftigungsantrag gehört (vgl. BAG Beschluß vom 16. Dezember 1957 - 1 AZB 36/57 - AP Nr. 6, Urteile vom 6. April 1957 - 2 AZR 19/55 21. Juni 1958 - 2 AZR 15/58 -, 1. Juli 1967 - 3 AZR 393/66 - und 20. Juli 1971 - 1AZR 314/70 - AP Nr. 4, 9, 18 und 25 zu § 519 ZPO).
  • LAG Hamm, 28.09.2004 - 6 Sa 579/04

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
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